Steuern rund um Ihre Liegenschaft
Immobilien gehören zu den steuerlich anspruchsvollsten Vermögenswerten – sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.
Beim Kauf oder Verkauf fallen je nach Kanton Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuern an, während im laufenden Besitz Einkommens-, Vermögens- und gegebenenfalls Unternehmenssteuern eine Rolle spielen (in gewissen Kantonen auch bei der Veräusserung). Auch die steuerliche Behandlung von Vermietung, Renovationen oder der Eigenmietwert kann entscheidenden Einfluss auf Ihre Steuerbelastung haben.
Beim Kauf oder Verkauf fallen je nach Kanton Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuern an, während im laufenden Besitz Einkommens-, Vermögens- und gegebenenfalls Unternehmenssteuern eine Rolle spielen (in gewissen Kantonen auch bei der Veräusserung). Auch die steuerliche Behandlung von Vermietung, Renovationen oder der Eigenmietwert kann entscheidenden Einfluss auf Ihre Steuerbelastung haben.
Immobilien im Steuerrecht – Klarheit für Firmen, Verwaltungen
Immobilien sind für Unternehmen steuerlich besonders anspruchsvoll. Ob geschäftlich genutzte Liegenschaften, Renditeobjekte oder Immobiliengesellschaften: Jede Entscheidung hat steuerliche Folgen. Rütsche & Partner unterstützt Sie dabei, diese korrekt einzuordnen und langfristig optimal zu gestalten. Für juristische Personen stehen insbesondere Bilanzierung, steuerlich zulässige Abschreibungen und die korrekte Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen im Zentrum. Auch die wirtschaftliche Handänderung – etwa beim Verkauf von mehr als 50% der Anteile einer Immobiliengesellschaft – kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Ebenso relevant sind Fragen rund um Investitionen, Umnutzungen, MWST bei Bauleistungen oder die Strukturierung von Immobilienportfolios. Wir analysieren Ihre Situation ganzheitlich, prüfen steuerliche Folgen, klären komplexe Geschäftsvorfälle und sorgen dafür, dass Ihre Immobilie im Unternehmen steuerlich sauber abgebildet ist. So schaffen Sie eine Grundlage, die heute korrekt, morgen flexibel und langfristig effizient bleibt.
Von Kauf bis Verkauf – auch für Privatpersonen steuerlich sauber begleitet
Immobilien gehören auch für Privatpersonen zu den komplexesten Bereichen im Steuerrecht. Beim Kauf oder Verkauf fallen je nach Kanton Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuern an, im laufenden Besitz Einkommens- und Vermögenssteuern. Ebenso spielen Renovationen, Unterhaltskosten oder die Vermietung eine zentrale Rolle. Ein besonders wichtiger Punkt betrifft die Volksabstimmung vom 28. September 2025: Der Eigenmietwert wird voraussichtlich per 1. Januar 2028 abgeschafft. Gleichzeitig entfällt der Abzug der Unterhaltskosten für selbstgenutzte Liegenschaften. Bis dahin bestehen noch verschiedene Optimierungsmöglichkeiten, die wir für Sie prüfen und sinnvoll einplanen. Ob privat oder geschäftlich genutzt – wir stellen sicher, dass Ihre Immobilie steuerlich korrekt behandelt wird und Sie eine langfristig sichere, effiziente und nachvollziehbare Lösung erhalten.
Unser Angebot
Für Unternehmen / juristische Personen
- Steuerliche Beurteilung von geschäftlich genutzten Immobilien und Renditeobjekten
- Bilanzierung, zulässige Abschreibungen und korrekte Verbuchung
- Unterstützung bei wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Handänderungen
- MWST-Beurteilung bei Vermietung, Bauleistungen und gemischter Nutzung
- Strukturierung und Optimierung von Immobiliengesellschaften
- Begleitung bei Investitions-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekten
Für Privatpersonen
- Steuerliche Beratung bei Kauf, Verkauf und Besitz
- Berechnung und Optimierung der Grundstückgewinnsteuer
- Einordnung von Renovationen und Unterhaltskosten (inkl. Übergangsphase bis 2028)
- Behandlung von Vermietung, Leerstand oder Nutzungsänderungen
- Einordnung in Einkommen- und Vermögenssteuern
- Beratung bei Schenkungen, Erbschaften und Übertragungen
Häufig gestellte Fragen zu Steuern bei Liegenschaften
Je nach Kanton die Grundstückgewinnsteuer und oft auch die Handänderungssteuer. Bei Geschäftsvermögen kann zusätzlich eine Einkommen- bzw. Gewinnsteuer anfallen.
Ja, wenn sie dem Werterhalt dienen. Aufgrund der Abschaffung des Eigenmietwerts gilt dies bei selbstgenutzten Objekten jedoch nur noch bis zum 31.12.2027. Wertvermehrende Investitionen sind generell nicht abzugsfähig.
Weil die kantonalen und teilweise kommunalen Regelungen sehr unterschiedlich sind. Dadurch variieren Steuerarten, Sätze und Berechnungsmodelle.
Ihre
Ansprechperson
Dominic Brummer
Dipl. Treuhandexperte
Dipl. Treuhandexperte Partner